Satzung

Satzung des Vereins „anders alt werden - Verein für zukünftige Lebensgestaltung im Alter e.V.“

Satzung des Vereins „anders alt werden - Verein für zukünftige Lebensgestaltung im Alter e.V.“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „anders alt werden - Verein für zukünftige Lebensgestaltung im Alter e.V. Als Kurzbezeichnung kann auch „anders alt werden e.V.“ benutzt werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bexbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg/Saar eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke des Vereins

1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Begegnung von Jung und Alt und die Unterstützung von älteren und behinderten Menschen.

Diese Zwecke des Vereins werden insbesondere wie folgt verwirklicht:

2. Der Verein fördert und unterstützt ehrenamtlich Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

3. Der Verein fördert Beratungs- und Unterstützungsangebote für Menschen im Alter, bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und sonstiger Hilfebedürftigkeit.

4. Der Verein unterstützt darüber hinaus die Weiterentwicklung und Verbreitung der Pflege auf Grundlage der erweiterten anthroposophischen Medizin.

5. Der Verein fördert die Ausbildung bzw. Fortbildung der Mitarbeiter*innen und der ehrenamtlichen Helfer*innen im Sinne der anthroposophischen Pflege.

6. Der Verein fördert die Begegnung von älteren und jüngeren Menschen in ihren Wohn- und Lebensumfeldern.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§4 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme eines Mitglieds beschließt der Vorstand. Mitarbeiter der dem Verein zugeordneten Einrichtungen können Mitglieder des Vereins werden.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist zum jeweiligen Quartalsende mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären. Der Ausschluss kann durch den Vorstand bei vereinswidrigem Verhalten ausgesprochen werden. Dem/der Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

§5 Beitragsregelung

1. Alle Mitglieder haben Beitragspflicht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung - auf Vorschlag des Vorstandes – mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder festgelegt.

2. Ein Mitglied kann beantragen, dass es nur einen reduzierten Beitrag (Mindestbeitrag) zu zahlen hat. Der Vorstand kann dann – ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung - den Mindestbeitrag gewähren. Die Höhe des Mindestbeitrages wird analog zum Mitgliedsbeitrag durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Einen Anspruch auf Gewährung des Mindestbeitrages gibt es nicht.

3. Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung eingegangen ist.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium. Sie findet einmal jährlich, oder, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder auf Antrag von mindestens 30% der Mitglieder, statt.

2. Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung bei einer Frist von zwei Wochen ein, wobei die Frist gewahrt ist, wenn die Einladung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Post gegeben ist. (Poststempel)

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der Beisitzer*innen,
  • Wahl der Kassenprüfer*innen,
  • Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
  • Beschlussfassung über deren Genehmigung und Entlastung des Vorstands,
  • Satzungsänderungen,
  • Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  • Beschluss über die Höhe des Mitglieds- und Mindestbeitrags,
  • Auflösung des Vereins.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

5. Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit 2/3 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden. Im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen oder durch eine gültige Vollmacht vertretenen Mitglieder.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer*in sowie dem/der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern des Vereins und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei je 2 Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2. Die Mitglieder des Vorstands haften nur im Umfang des Vereinsrechts.

3. Der Vorstand wird für 3 Jahre auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der gewählte und eingetragene Vorstand im Amt. Sollte die Mindestzahl durch Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder nicht mehr erreicht sein, muss der Vorstand ein oder mehrere Vorstandsmitglieder kooptieren, bis die erforderliche Mindestanzahl wieder erreicht ist. Diese Kooption(en) muss/müssen von der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung, spätestens nach einem halben Jahr, bestätigt werden. Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehördenverlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Beisitzer*innen

1. Der Vorstand kann um 1-3 Beisitzer*innen erweitert werden.

2. Aufgaben der Beisitzer*innen ist es, den Vorstand zu beraten, zu unterstützen und dem Vorstand zuzuarbeiten.

3. Die Beisitzer*innen sind für die Wahlperiode des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 10 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU –Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, die - abweichend von § 7 dieser Satzung – nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

2. Der Auflösungsbeschluss benötigt die Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es sich nicht um auszuzahlende Einlagen handelt, an das Nikodemus Werk e.V. Fachverband für anthroposophische Alterskultur, Frankfurt am Main, das diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Altenpflege und Altenhilfe verwenden muss.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Christian Schwartz Birgit Kirch

(Vorstand)

Saarbrücken, den 24. April 2018